Technikeinsätze


Unter Beachtung rechtlicher Rahmenbedingungen, technischer Parameter und einer günstigen Kosten-Nutzen-Relation, gewinnt der Einsatz technischer und elektronischer Mittel an Bedeutung. Dies gilt gleichermaßen für eine vorausschauende Abwehr von Angriffen als auch für eine effektive Beweissicherung.

Moderne Technik ermöglicht unter komplizierten Lagebedingungen eine Dokumentierung von Tatvorgängen, eine Identifizierung von Tätern und bei entsprechender Konzipierung eine Minimierung von Gefahren und Schäden.

Technik wird zur effektiven Gestaltung von Detektivaufgaben eingesetzt, kann dem Kunden leihweise zur Verfügung gestellt werden, wenn der Einsatzzeitraum überschaubar ist und selbstverständlich ist auch eine Errichtung von Sicherungsanlagen zum Verbleib möglich.


Videotechnik
Bei gerechtfertigter Einschränkung der Individual- und Privatsphäre können Videoaufnahmen wertvolle Informationen erbringen und Rechtsverstöße nachweisen.

Offen installierte Technik dient in erster Linie der Prävention, sie ist in klar definierten Räumen zulässig, wobei es hier eine Kennzeichnungspflicht der Videokontrolle gibt.

Verdeckte Videoanlagen sind oft die einzigen, "stummen aber auch unbestechlichen Zeugen" für Untreue, Vandalismus, Beschaffungskriminalität und eine Vielzahl anderer Delikte. Diese kriminellen Handlungen werden vornehmlich begangen, wenn die Täter glauben, nicht unter Kontrolle zu stehen und hieraus begründet sich eine getarnte Installation.

Videoaufzeichnungen erweisen sich z. B. im Zusammenhang mit der Sicherung von Warenbeständen, der Aufklärung von Kassenmanipulationen, bei wiederholten Einbrüchen und Parkplatzdelikten als effektiv, weil der Zweck ihres Einsatzes häufig nicht mit Man-Power erreichbar ist.

Rechtlich unbedenklich sind Videoanlagen bei denen die Ereignisse ausgehend von einem berechtigten oder rechtlichen Interesse lediglich in Augenschein genommen werden, dort, wo sie z. B. als verlängerter Arm für den Man-Power-Einsatz von Sicherungskräften fungieren, oder als immanenter Bestandteil scharf geschalteter Alarmanlagen zum Einsatz gelangen.

In unserer Detektei kommt in erster Linie Industrie-Technik renommierter Hersteller wie z. B. SANYO zum Einsatz. Diese Technik bietet eine hohe Ausfallsicherheit, standardmäßig die Möglichkeit einer Ereignis- oder Zeitsteuerung sowie die für Beweiszwecke notwendigen Datenleisten.

  • digitale Festplattenrekorder zur Langzeitaufzeichnung

  • digitale Miniaturrekorder mit Speicherung auf Mini-Festplatte oder Speicher-Chip

  • digitale Serienbild-Aufzeichnungsgeräte wie z. B. die "MemoCam" nehmen bis zu 25 Bilder pro Sekunde im JPEG-Format auf eine Speicherkarte auf

  • hochempfindliche Tag-Nacht Kameras mit großem optischen Zoom-Bereich, in alle Richtungen bewegbare Dom-Kamerasysteme oder Miniaturkameras in Farbe oder s/w mit einer Auflösung bis zu 600 TV-Linien und Objektiven ab 2mm Linsendurchmesser

  • mobile Aufzeichnungseinheiten zur gedeckten Langzeitüberwachung aus einem speziell eingerichteten Videomobil (Lieferfahrzeug, Pkw und Motorrad), ausgerüstet mit empfindlicher passiver IR-Technik, usw. heraus

  • die mitfahrende Kamera während der Objektabklärung und begleitenden Observation, um mögliche Informationslücken auszuschließen

  • Alarmtechnik mit Melde- und Weiterleitungsfunktionen können so geplant werden, dass sie das Hineinschauen in Objekte über Telefon- oder Internetverbindung erlauben

  • Tontechnik
    Der Einsatz von Tonaufzeichnungs- Übertragungs- und Lauschtechnik ist ein besonders sensibler Bereich der detektivischen Arbeit, der an eine Reihe rechtlicher Bestimmungen und Voraussetzungen gebunden ist. Ein berechtigtes oder rechtliches Interesse an der Bearbeitung von Zielpersonen reicht zur Begründung des Einsatzes derartiger Techniken nicht aus.

    Tonaufzeichnungen, die z. B. dem Nachweis von Beleidigungen, Drohungen, sexuellen Nötigungen, Verleumdungen und Erpressungen dienen, die helfen, Obszönitäten gegenüber Kindern und Frauen zu unterbinden oder bei anonymen oder pseudonymen Telefonanrufen auch der Identifizierung von Tätern dienen, sind als legitim anzusehen. Wenn es keine anderen Möglichkeiten eines Nachweises von Verstößen gibt und diese Tonaufzeichnungen für eine rechtliche Auseinandersetzung beweiserheblich sind, werden keine Beweisverwertungsverbote zu erwarten sein.

    Als Einsatztechniken unter Berücksichtigung des § 100g und § 100h StPO sind möglich:

    • Mikrofone mit Funkübertragung zur Aufzeichnungseinheit

    • Körperschallmikrofone

    • Digitale Langzeitaufzeichnung