Detektiveinsatz in Unternehmen
Die folgenden Urteile sollen dazu beitragen, für eine zu führende Auseinandersetzung im Geschäftsleben eigene Rechtspositionen zu erkennen und mitzuteilen, unter welchen Voraussetzungen der Einsatz bestimmter Aufklärungsmethoden zu rechtfertigen ist.
Der Einsatz von Privatdetektiven zur Überwachung von Arbeitnehmern bei der Erfüllung ihrer Arbeitspflicht obliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrates (Bundesarbeitsgericht 1 ABR 26/90). Wird der Überwachte überführt, muss er sogar das Honorar des Detektivs bezahlen (Bundesarbeitsgericht, 8 AZR 5/97).
Heimliche Videoaufnahmen in einem Betrieb hat das Bundesarbeitsgericht nicht in allen Fällen als rechtswidrig angesehen. "Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes eines Arbeitnehmers kann vorliegen, wenn er einem ständigen lückenlosen Überwachungsdruck dadurch unterworfen ist, dass der Arbeitgeber sich vorbehält, jederzeit ohne konkrete Hinweise den Arbeitsplatz durch versteckt aufgestellte Videokameras zu beobachten". Eine Maßnahme der vorher bezeichneten Art kann allerdings gerechtfertigt sein, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers sie erfordern. Hierzu bedarf des eines substantiierten Sachvortrages. (BAG, Urteil vom 7.10.1987 - 5 AZR 1116/87; BAG, DB 1988, S. 403.)
Verdeckte Videoüberwachung ist zulässig, wenn Warenverluste entstanden sind und der Einsatz von verdeckten Kameras die Möglichkeit bietet, den Täter zu ermitteln. Bei einer Verdachtsbearbeitung braucht der Betriebsrat nicht informiert werden (BAG, AZ.: 5 AZR 116/86.)
Ein heimliches Belauschen von Gesprächen des geschädigten Betriebsinhabers mit einem verdächtigen Mitarbeiter stellt keinen Eingriff in dessen Persönlichkeitsrecht dar. Allenfalls bei zugesicherter Vertraulichkeit kann ein Verstoß in Betracht kommen, sofern die Interessen- und Güterabwägung im Einzelfall zu einem Vorrang der Persönlichkeitsrechte des Mitarbeiters gelangt. Das gleiche gilt für das heimliche Mithören von Telefongesprächen des verdächtigen Mitarbeiters mit Hilfe eines Zweithörers. Der Bundesgerichtshof hat diesbezüglich ausgeführt, dass das Mithören mit Hilfe eines Zweithörers keinen Verstoß gegen ยง 201 StGB begründe und auch keinen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstelle. Der Begriff des "Abhörgerätes" erfasse nämlich nicht die üblichen und von der Post zugelassenen Mithöreinrichtungen. Jeder Telefonbenutzer könne und müsse deshalb mit der Existenz und dem Einsatz solcher legalen Mithörgeräte rechnen. (Rechtsanwalt Dr. Müller-Dalhoff, zitiert in Tatort Betrieb, Freiburg i. Br. Seite 188.)
Arbeitgeber dürfen krankgeschriebene Beschäftigte durch Detektive überwachen lassen und ihnen die Kosten dafür in Rechnung stellen, wenn sie die Krankheit tatsächlich nur vorgetäuscht haben um eine Lohnfortzahlung zu erreichen. Voraussetzung ist ein berechtigter Anfangsverdacht, dass der Mitarbeiter seine Krankheit nur vortäuscht. (BAG Kassel, Az.: 8 AZR 5/97.)
Während einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit darf der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin sich nicht genesungswidrig verhalten. Andernfalls liegt eine vorsätzliche Vertragspflichtverletzung vor, die zum Schadenersatz gegenüber dem Arbeitgeber verpflichten kann. Der Schaden umfasst alle Aufwendungen des Arbeitgebers, soweit sie notwendig waren, gegebenenfalls auch die Kosten für die Beauftragung einer Detektei. (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Juni 99, AZ.: 5 Sa 540/99.)