Rechtsgrundlagen
Grundlagen für das Tätigwerden von Detektiven sind gesetzliche Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland, sich aus der aktuellen Rechtsprechung ergebende Grundsätze, aber auch die Verpflichtung, die sich aus der freiwilligen Anerkennung der Berufsordnung für Detektive ergibt.
Nachfolgende Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellen keine verbindliche Rechtsauskunft dar.
Das Recht zum Einsatz von Detektiven
Das berechtigte Interesse ist Grundlage eines Detektivauftrages. Als berechtigtes Interesse im Sinne des § 193 StGB kommt jedes öffentliche, private, ideelle oder vermögensrechtliche Interesse in Betracht, das nicht in Widerspruch zu Recht oder Sittengrundsätzen steht oder dessen Verfolgung rechtlich schutzwürdig ist. Im Hinblick darauf, dass das berechtigte Interesse weniger als ein rechtliches Interesse verlangt und der Inhalt der Interessenwahrnehmung nicht abstrakt und generell, sondern im Wege einer Interessenabwägung zu beantworten ist, besteht zwischen § 193 StGB und § 29 Abs. 2 Nr. 1 lit. a, Nr. 2 BDSG Übereinstimmung.
Die Datenübermittlung an nicht öffentliche Stellen ist lt. BDSG § 16 Abs. 1 Nr. 2 zulässig, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelten Daten glaubhaft darlegt und der Empfänger kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
Ein Detektivauftrag ohne berechtigtes Interesse des Auftraggebers, der zu einem Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 1, 2 GG einer Person fährt, ist nichtig. Bei einem Beweismittel, das unter Verletzung des Persönlichkeitsrechts gewonnen wurde, entscheidet das Gericht über die Zulässigkeit aufgrund einer Interessensabwägung (BGH NJW 1994, 2289, 2292; BGH MDR 1998, 421). Eine Rolle spielen dabei, ob der Beweis anders geführt werden konnte, ob der Beweisführer mit dem Beweis einen rechtswidrigen Angriff abwehren wollte und wo und wie der Beweis erlangt wurde.
Bei gerechtfertigter Einschränkung des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung können Videoaufnahmen der Individual- und Privatsphäre wertvolle Informationen und im Zusammenhang mit Rechtsverstößen Beweise liefern. Sie sind gerichtsverwertbar, wenn sie auf gesetzlich zulässige Art und Weise erarbeitet wurden, wobei bei entsprechender Interessen- und Güterabwägung und in Nothilfesituationen allgemeingültige Gesetzesnormen in den Hintergrund treten können.
Die allgemein als gesetzeswidrig einzustufenden heimlichen Gesprächsaufzeichnungen sind in der Arbeit von Privatermittlern unter den Gesichtspunkten der Notwehr und des Notstandes (§§ 32 bis 35 STGB) zu legitimieren. Notwehr zugunsten eines Dritten wäre dabei als Nothilfe zu klassifizieren und unter diesem Gesichtspunkt kann der Detektiv in bestimmten Fällen Ton- und Gesprächsaufzeichnungen fertigen oder seine Klientel mit dazu nutzbaren technischen Hilfsmitteln ausrüsten.
Gesetzesverstöße bei privaten Ermittlungen durch Detektive berühren die Verwertbarkeit der Beweisergebnisse grundsätzlich nicht. Der Einsatz verbotener Mittel oder Methoden bei der Beweisbeschaffung führt nur ausnahmsweise zur Unverwertbarkeit, wenn im Zuge der Beweisbeschaffung ein schwerwiegendes Strafdelikt begangen wurde oder wenn ein ganz erheblicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Bereiche stattgefunden hat.
Selbst Aufnahmen des Arbeitnehmers, die diesen bei anderweitigen Tätigkeiten auf seinem Privatgrundstück zeigen (z.B. Hausbau, Gartenarbeiten), sind aber verwertbar, wenn der Detektiveinsatz auf die Überwachung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung beschränkt war.